FRAUENBUND OTTOBEUREN

Satzung des Katholischen Deutschen Frauenbundes - Zweigverein Ottobeuren e.V.

§ 1-  Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Katholischer Deutscher Frauenbund Zweigverein Ottobeuren e. V.“. Er hat seinen Sitz in Ottobeuren. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er ist im Vereinsregister unter VR 653 eingetragen.

Er ist selbstständiges Glied des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. mit Sitz in Köln, selbstständiges Glied des Bayerischen Landesverbandes des KDFB e.V. mit Sitz in München und selbstständiges Glied des Katholischen Deutschen Frauenbundes Diözesanverband Augsburg e.V. mit Sitz in Augsburg.

§ 2 - Ziel und Aufgaben des Vereins - Vereinszweck

Der Katholische Deutsche Frauenbund ist der bundesweite Zusammenschluss von Frauen im Geiste der katholischen Frauenbewegung. Ziel des KDFB ist eine wertorientierte, christlich motivierte politische Interessensvertretung, um am Aufbau einer Gesellschaft und Kirche mitzuwirken, in der Frauen und Männer partnerschaftlich zusammenleben und Verantwortung tragen für die Zukunft einer friedlichen, gerechten und für alle lebenswerten Welt.

Aufgaben des Vereins sind:

1. Frauen bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabungen mit Blick auf die eigenverantwortliche Gestaltung von Gesellschaft, Staat, Kirche, Familie
und Beruf zu unterstützen

2. die Vernetzung von Frauen mit unterschiedlichen Lebens- und Berufserfahrungen zu fördern

3. die Interessen und Anliegen von Frauen auf allen Ebenen in Gesellschaft, Staat und Kirche unter Wahrung der christlichen Grundwerte zu vertreten

4. soziale und karitative Dienste zu übernehmen sowie nationale oder/und internationale humanitäre Hilfe für Krisengebiete und Entwicklungsländer zu leisten

5. die Ausschmückung und Unterhaltung örtlicher Kirchen und den Denkmalschutz zu fördern.

§ 3 - Durchführung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zu politischen, religiösen, kulturellen und internationalen Fragen, Ehe-, Familien- und Lebensfragen, Fragen der allein stehenden und der allein erziehenden Frauen, Fragen der Berufstätigkeit von Frauen, sozialen und karitativen Aufgaben
(dies umfasst auch die finanzielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO), Fragen der Gerechtigkeit, des Friedens, der Einen Welt
und der Umwelt

2. Mitarbeit in der Pfarrgemeinde und Förderung der Pfarrgemeinden (dies umfasst auch die Weiterleitung von Mitteln an die Kirchenstiftung)3.

3. Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des KDFB, dem VerbraucherService Bayern im KDFB e.V., der Bayerischen Landfrauenvereinigung des KDFB e.V. und
dem Familienpflegewerk des Bayerischen Landesverbandes des KDFB e.V.

4. Mitarbeit im öffentlichen und kirchlichen Leben und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen von Frauen.

§ 4 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaberinnen von Vereinsämtern sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Vorstandsmitgliedern und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 5 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede katholische Frau werden, die die Ziele des Katholischen Deutschen Frauenbunds anerkennt und fördert. Der Zweigvereinsvorstand kann eine nichtkatholische Frau aufnehmen, wenn sie die Ziele des KDFB anerkennt und fördert.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die beim Zweigverein abzugeben ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Zweigvereins. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt oder innerhalb von zwei Monaten nicht beschieden, so kann innerhalb eines Monats die Entscheidung des Vorstandes des nächsthöheren Organs angerufen werden, das hierüber endgültig entscheidet.

Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes Mitglieder ernannt werden, die sich um die Ziele des KDFB große Verdienste erworben haben. Von der Ernennung ist der nächsten Mitgliederversammlung Mitteilung zu machen. Das Ehrenmitglied wird von der Beitragszahlung befreit. Der Zweigverein übernimmt die Beitragszahlung.

§ 7 - Indirekte Mitgliedschaft

Jedes Mitglied des Vereins ist zugleich Mitglied des „VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.“ mit Sitz in München und über diesen Mitglied des „VerbraucherService im KDFB e.V.“ mit Sitz in Köln.

Jedes Mitglied des Vereins ist zugleich Mitglied der „Bayerischen Landfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V.“ mit Sitz in München und über diese Mitglied der „Landfrauenvereinigung des KDFB e.V.“ mit Sitz in Köln.

§ 8 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod

2. durch persönlich zu erklärenden Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres
gegenüber dem Vorstand des Zweigvereins zu erklären.

3. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann in gravierenden Fällen der Vereinsschädigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des
Zweigvereins. Gegen den Ausschluss kann der Vorstand der übergeordneten Verbandsebene angerufen werden.

Bei Austritt aus dem Verein ist der Mitgliedsausweis an den Vorstand des Zweigvereins zurückzugeben.

§ 9 - Mitgliedsbeitrag

Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird direkt an den Zweigverein gezahlt.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Delegiertenversammlung des Bayerischen Landesverbandes des KDFB e.V. unter Berücksichtigung des bei der Bundesdelegiertenversammlung beschlossenen Bundesbeitrags festgelegt.

Die Zweigvereine leiten den von der Delegiertenversammlung des Bayerischen Landesverbandes des KDFB e.V. festzusetzenden Anteil des Mitgliedsbeitrags und den Anteil des Bundesbeitrags an den Diözesanverband weiter.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das ganze laufende Kalenderjahr zu zahlen. Eine Rückzahlung von Beiträgen erfolgt nicht.

§ 10 - Zweigverein

Der Zweigverein ist ein örtlicher Zusammenschluss von Mitgliedern des KDFB, die in der Regel in einer Pfarrei wohnen.

Der Zweigverein arbeitet im Sinne des Diözesanverbandes. Er regelt seine Angelegenheiten selbstständig und wählt seine Organe selbst. Seine Satzung bedarf der Zustimmung des Diözesanvorstands.

In einem Zweigverein sind mit Zustimmung des Vorstands mehrere KDFB Gruppen mit eigener Leitung möglich.

Bei Konflikten im Zweigverein soll der Diözesanvorstand um Klärung und Vermittlung angerufen werden. Dieser kann von sich aus eine Überprüfung im Zweigverein veranlassen.

In schwerwiegenden Fällen kann sowohl der etwaige Landesvorstand als auch der Bundesvorstand angerufen werden. Bei Auflösung des Zweigvereins muss der Diözesanverband mindestens sechs Wochen vor der Auflösungsversammlung in Kenntnis gesetzt werden. Bei Auflösung des Zweigvereins erlischt die Mitgliedschaft im KDFB nicht.

§ 11 - Bezirk

Der Zweigverein ist einem Bezirk des KDFB zugehörig.

Ein Bezirk ist der Zusammenschluss mehrerer benachbarter Zweigvereine. Der Bezirk unterstützt die zugehörigen Zweigvereine und ermöglicht den Austausch der Zweigvereine untereinander.

Mindestens einmal jährlich findet eine Bezirkskonferenz im Bezirk statt. Der Zweigverein entsendet vier Vertreterinnen in die Bezirkskonferenz.

Der Zweigverein nimmt an den Veranstaltungen und Austauschtreffen des Bezirkes teil.

§ 12 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 13 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

1. Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes
- dem Geistlichen Beirat / der Geistlichen Beirätin mit beratender Stimme
- allen Mitgliedern
- den Ehrenmitgliedern

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beratung und Beschlussfassung über die Tätigkeiten und Aktionen des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Satzung des Vereins
- Beschlussfassung über satzungsgemäß gestellte Anträge
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Zweigvereinsvertreterin des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. und der Bayerischen Landfrauenvereinigung des KDFB e.V. jeweils auf die Dauer von vier Jahren
- Wahl von zwei Kassenprüferinnen
- Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten in die Diözesandelegiertenversammlung, jeweils auf die Dauer von vier Jahren
- Wahl von Delegierten in Gremien außerhalb des KDFB
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. Einberufung und Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung. Der Vorstand kann Gäste einladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für dringlich erachtet oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Einberufung erfolgt ebenso wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins erforderlich.. Eine Änderung der Satzung muss vom Diözesanvorstand genehmigt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält und mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen auf sich vereinigt. Wahlen finden schriftlich und geheim statt. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Initiativanträge können nach Ablauf dieser Frist eingebracht werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand verbindlich.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden des Zweigvereins und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen eines Monats anzufertigen. Jedes Mitglied hat binnen eines weiteren Monats ein Einsichtnahme- und Einspruchsrecht. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird dem Diözesanverband auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand verbindlich.

§ 14 - Vorstand

1. Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB und dem erweiterten Vorstand.

Der engere Vorstand besteht aus:
- der Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schriftführerin
- der Schatzmeisterin

Eine stellvertretende Schriftführerin und/oder eine stellvertretende Schatzmeisterin sind möglich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den engeren Vorstand vertreten.

Vertretungsberechtigt sind die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des engeren Vorstands im Sinne des §26 Abs. 2 BGB.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- den Beisitzerinnen (maximal sechs)
- der Zweigvereinsvertreterin des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
- der Zweigvereinsvertreterin der Bayerischen Landfrauenvereinigung des KDFB e.V.
- dem Geistlichen Beirat / der Geistlichen Beirätin
- den Leiterinnen der Gruppen des Zweigvereins

Die Vorsitzende und die Mehrheit des Vorstands muss katholisch sein.

2. Wahl und Arbeitsweise des Vorstandes
Die Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Schriftführerin, Schatzmeisterin und die Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung des Zweigvereins für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Zahl der Beisitzerinnen (maximal sechs) legt der Zweigverein fest. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. In Ausnahmefällen ist eine weitere Amtszeit möglich, der Zweigverein teilt hierfür die Gründe dem Diözesanvorstand mit. Scheidet während der Wahlperiode ein gewähltes Mitglied des Vorstandes aus, so übernimmt eine Stellvertreterin die Aufgaben. Bis zu einer Wahl zur Ergänzung bleibt der bisherige Vorstand des Zweigvereins im Amt.

Dem Vorstand steht ein Geistlicher Beirat / eine Geistliche Beirätin zur Seite. Dies muss eine fachlich geeignete Person sein, z.B. der Ortspfarrer, Mitarbeiterinnen im pastoralen bzw. kirchlichen Dienst oder andere geeignete Personen mit entsprechender Ausbildung. Er / sie fördert die Bereitschaft, aus dem Geist des Evangeliums heraus die verbandliche Arbeit zu prägen und zu gestalten. Der Geistliche Beirat / die Geistliche Beirätin hat beratende Stimme im Vorstand und wird vom Vorstand des Zweigvereins für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode berufen.

Die Zweigvereinsvertreterin des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. und der Bayerischen Landfrauenvereinigung des KDFB e.V. werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und sind kraft ihres Amtes stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand des Zweigvereins. Die Gruppenleiterinnen des Zweigvereins sind kraft ihres Amtes Mitglied im Vorstand.

Der Vorstand wird durch die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist geladen werden. Außerordentliche Sitzungen des Vorstandes hat die Vorsitzende einzuberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies beantragt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin geleitet.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen und bei der darauffolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

3. Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins
- Planung, Organisation und Durchführung von Bildungsangeboten, Projekten und Veranstaltungen
- Führung der Geschäfte des Zweigvereins
- Aufstellung des Haushaltsplans
- jährlicher Kassenbericht für die Mitgliederversammlung und das zuständige Finanzamt
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme und Behandlung von Anträgen der Mitglieder
- Beschlussfassung über Neuaufnahmen, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern
- Vertretung des Zweigvereins auf Pfarrei- und Kommunalebene
- Teilnahme bei der Delegiertenversammlung des Diözesanverbandes, bei der Bezirkskonferenz und bei Veranstaltungen auf Diözesan- und Bezirksebene
- Weitergabe von Informationen von Diözesan-, Landes- und Bundesebene
- Weitergabe von für den Verband wichtigen Informationen an den Diözesanverband.

§ 15 - Kassenprüferinnen

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Beim Ausscheiden einer Kassenprüferin während der Wahlperiode wählt die Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin, die bis zur nächsten regulären Neuwahl im Amt bleibt.

Die Kassenprüferinnen haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal für ein Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§16 - Auflösung des Zweigvereins

Zur Auflösung des Zweigvereins ist eine Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Vor dieser Mitgliederversammlung ist der Diözesanvorstand mindestens sechs Wochen vorher zu informieren und zur Versammlung einzuladen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder notwendig. Sollten weniger als drei Viertel aller Mitglieder zur Versammlung erscheinen, ist binnen sechs Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Zweigvereins genügt dann die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Nach Beschluss der Auflösung muss jedes Mitglied des aufgelösten Zweigvereins schriftlich entscheiden, ob es mit Auflösung des Zweigvereins
- die Mitgliedschaft in einem anderen Zweigverein fortführt oder
- als Einzelmitglied des Diözesanverbandes geführt wird oder
- aus dem Verein austritt.

Die Mitgliedschaft im aufgelösten Zweigverein endet jedoch erst mit Beendigung der Liquidation des Zweigvereins bzw. mit dessen Löschung im Vereinsregister.

§ 17 - Vermögensrechtliche Bestimmungen

Den Mitgliedern stehen die im BGB § 716, Abs. 1, bezeichneten Rechte nicht zu. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen des Vereins. Der Verein wird durch Tod oder Insolvenz eines Mitgliedes nicht aufgelöst. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 18 - Verwendung des Vereinsvermögens

Das Vereinsvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Zweigvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Pfarrei Ottobeuren zu. Die jeweiligen Vermögensempfänger haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 19 - Schlussbestimmung

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig halten, ohne nochmalige Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 20 - Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung und der Zustimmung des Diözesanverbandes und ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ottobeuren, den 08.11.2017